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Artikel 8 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 8

Art. 8 Nachversteuerung durch Einmalzahlung

1. Unter Vorbehalt von Artikel 6, 7 und 12 erheben liechtensteinische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten oder verwalteten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz betragt 30 Prozent.

3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die liechtensteinische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthalt die folgenden Angaben:

  1. a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
  4. d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;
  5. e) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die liechtensteinische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von EUR 4.000.000 behalt. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige liechtensteinische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der liechtensteinischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die österreichischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueransprüche, die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8 Absatz 1 erster Satz erster und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die österreichische Stiftungseingangssteueranspruche und die österreichischen Versicherungssteueranspruche, die auf den – auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten oder verwalteten – Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt.

Demzufolge:

  1. a) wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;
  2. b) wenn K10 gleich groß oder größer ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K10.

7. Die Steueranspruche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, gelten im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueranspruche als abgegolten.

8. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der österreichischen Bundesabgabeordnung.

9. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 bis 8 tritt nicht ein, soweit:

  1. a) die Vermögenswerte aus einer in Paragraph 165 Absatz 1 StGB (Geldwascherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des Paragraphen 33 FinStrG in Verbindung mit den Paragraphen 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder
  2. b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens den nach österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

10. Absatze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates vom 29. Mai 1989.

Schlagworte

Finanzamtsnummer, Kundennummer, Kontonummer, Erbschaftssteueranspruch

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158248

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