Artikel 20
Art. 20 Verhältnis zu anderen Steuern
1. Die Erhebung einer allfälligen liechtensteinischen Quellensteuer bleibt unberührt. Die liechtensteinische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Ruckerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Republik Österreich vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Quellensteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.
2. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 in der Republik Österreich einer Quellensteuer, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.
3. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Drittstaat die Ruckerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.
4. Liechtensteinische Ertragsteuer einer Vermögensstruktur, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b als nicht intransparent gilt, kann nicht auf die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158260
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