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§ 9 HCV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Studienfachbereiche

§ 9.

(1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

  1. 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
  2. 2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
  3. 3. Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

Schlagworte

Wahlpflichtlehrveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40205019

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