2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) Studienfachbereiche
§ 9.
(1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
- 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
- 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
- 3. Pädagogisch-praktische Studien.
(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:
- 1. Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
- 2. Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
- 3. Pädagogisch-praktische Studien.
(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
Schlagworte
Wahlpflichtlehrveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40205019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)