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§ 3 HCV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

Allgemeine Qualifikationsziele

§ 3.

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Schlagworte

Diversitätskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40244777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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