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§ 2 HCV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40205015

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