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§ 14b HCV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

6. Abschnitt

Hochschullehrgang für Elementarpädagogik Qualifikationsziele, Umfang, Module

§ 14b.

(1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Grundlagen Elementarpädagogik

5

Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen

5

Sprachliche Bildung

5

Wahrnehmung und Bewegung

5

Soziabilität

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien I

5

Pädagogisches Denken und Handeln

5

Handeln im System

5

MINT-Bildung

5

Musikalische Bildung

5

Kreative Bildung

5

Elementarpädagogisch-praktische Studien II

5

Summe

60

  

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40244784

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