6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik Qualifikationsziele, Umfang, Module
§ 14b.
(1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
Grundlagen Elementarpädagogik | 5 |
Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen | 5 |
Sprachliche Bildung | 5 |
Wahrnehmung und Bewegung | 5 |
Soziabilität | 5 |
Elementarpädagogisch-praktische Studien I | 5 |
Pädagogisches Denken und Handeln | 5 |
Handeln im System | 5 |
MINT-Bildung | 5 |
Musikalische Bildung | 5 |
Kreative Bildung | 5 |
Elementarpädagogisch-praktische Studien II | 5 |
Summe | 60 |
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40244784
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