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§ 14a HCV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

5. Abschnitt

Hochschullehrgang für den Religionsunterricht Qualifikationsziele, Umfang, Module

§ 14a.

(1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

10

Fachwissenschaften und Fachdidaktik

30

Pädagogisch-praktische Studien

20

Summe

60

  

(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40244783

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