Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche
§ 11.
(1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:
- 1. Fachbereich Duale Berufsausbildung,
- 2. Fachbereich Technik und Gewerbe,
- 3. Fachbereich Mode und Design,
- 4. Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),
- 5. Fachbereich Ernährung,
- 6. Fachbereich Soziales,
- 7. Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,
- 8. Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).
(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40244780
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