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§ 4 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Untersuchungsstellen

§ 4

Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.

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