Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen
§ 32.
(1) Wird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.
(2) Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (§ 58 Abs. 1 Z 3 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
(3) Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (§ 61 Abs. 2 dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40258484
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