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§ 23 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zutritt zu Räumen

§ 23.

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR befindet, grundsätzlich nur in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZPR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202386

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