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§ 14 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Berichtigung

§ 14.

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202377

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