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§ 1 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. Abschnitt

Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen Rechtliche Stellung und Sitz

§ 1.

(1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.

(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz

  1. 1. im Land Niederösterreich
  1. a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
  2. b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
  1. 2. im Land Vorarlberg in Dornbirn;
  2. 3. in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157590

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