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Artikel 6 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Artikel 6

(1) Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit aus.

(2) Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157491

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