vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 56 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Artikel 56

(1) Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

(3) Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157541

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)