Artikel 43
(1) Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht spätestens bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt.
(2) Die Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20008623
Dokumentnummer
NOR40157528
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