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Artikel 39 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Artikel 39

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157524

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