Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 4.
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20008609
Dokumentnummer
NOR40156957
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)