Pflichten des Zulassungsinhabers
§ 5.
Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20008606
Dokumentnummer
NOR40268110
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