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Artikel II Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel II

Zweck

1. Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums.

2. Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung:

  1. a. ein Teleskop mit etwa drei Metern Öffnung;
  2. b. ein Schmidt-Spiegel von etwa 1,20 Metern Öffnung;
  3. c. höchstens drei Teleskope mit höchstens einem Meter Öffnung;
  4. d. ein Meridiankreis;
  5. e. die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter a, und d bezeichneten Instrumenten erforderlich sind;
  6. f. die Gebäude, die zur Unterbringung der unter a, b, c, d und e bezeichneten Ausstattung sowie für die Verwaltung des Observatoriums und die Wohnungen des Personals erforderlich sind.

3. Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel IV eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.

4. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200579

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