vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 93 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 93

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Serbien unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für Serbien ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)