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ARTIKEL 86 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 86

Prävention und Bekämpfung des organisierten Verbrechens und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den Folgenden zusammen:

  1. a)Schleuserkriminalität und Menschenhandel,b)Wirtschaftsdelikte, insbesondere Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,c)Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,d)Steuerbetrug,e)Identitätsdiebstahl,f)illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,g)illegaler Waffenhandel,h)Urkundenfälschung,i)Schmuggel von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen, und illegaler Handel damit,j)Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden gefördert.

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