ARTIKEL 76
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Gemeinschaft und Serbien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2) Den serbischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung Serbiens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Serbien diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.
(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Serbien niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.
(4) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Serbien niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien nach dem serbischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den serbischen Gesellschaften gewährt werden.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt Serbien die bestehenden Präferenzen für serbische Unternehmen in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:
- -Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 v. H.,-am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 v. H.,-am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 v. H. und-spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.
(5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Serbien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Serbien gewähren kann. Serbien erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(6) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 49 bis 64 Anwendung.
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