ARTIKEL 68
(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Serbien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
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