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ARTIKEL 64 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 64

(1) Während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Gemeinschaft und Serbien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die detaillierten Regelungen für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr in Serbien fest.

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