vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 134 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 134

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Serbien andererseits.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)