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ARTIKEL 124 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 124

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

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