ARTIKEL 116
Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.
Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt werden.
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