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ARTIKEL 1 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

  1. a)die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;b)einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Serbien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;c)einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;d)die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;e)die Bestrebungen Serbiens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;f)ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Serbien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;g)die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

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