TITEL III
WARENVERKEHR
ARTIKEL 7
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf
- -Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,-Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung,-Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,-Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen,-Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden,b)Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden,c)Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.
(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.
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