TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHÜTUNG VON STRAFTATEN UND BEI DER VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ILLEGALEN EINWANDERUNG
ARTIKEL 67
Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:
- -Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption,-illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen,-Fälschung.
Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:
- -Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der Verhütung von Straftaten,-Einrichtung von Informationszentren,-Erhöhung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Verhütung von Straftaten befasst sind,-Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfrastruktur,-Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten.
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