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ARTIKEL 61 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 61

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an geistigem Eigentum.

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