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ARTIKEL 40 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER RECHTSETZUNG

ARTIKEL 40

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist. Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation.

(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

  1. –Austausch von Sachverständigen,–Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über einschlägige Rechtsvorschriften,–Veranstaltung von Seminaren,–Ausbildung des mit der Ausarbeitung und der Durchführung von Rechtsvorschriften befassten Personals,–Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

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