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ARTIKEL 15 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 15

Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.

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