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§ 4 ZKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Form

§ 4

Die Kompetenzbilanz ist nach dem Muster in der Anlage auszustellen und hat die angeführten Elemente in übersichtlicher Form zu beinhalten. Es ist zulässig, die Kompetenzbilanz bei Bedarf auf mehrere Seiten auszudehnen sowie Zeilen einzufügen. Sie ist mit Ort und Datum der Ausstellung, Namen, Funktion und Unterschrift des Ausstellungsbefugten sowie allenfalls dem Stempel und weiteren Kontaktdaten des Rechtsträgers der Einrichtung zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

20008597

Dokumentnummer

NOR40156540

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