Ausstellung
§ 2
Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in der der Zivildienstleistende tätig war, hat diesem spätestens mit Ende des Dienstes in der jeweiligen Einrichtung eine Kompetenzbilanz auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
20008597
Dokumentnummer
NOR40156538
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)