Lehrgangsordnung
§ 8
(1) Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
- 1. die Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2. das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
- 3. die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
- 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
- 5. Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen
festzulegen.
(3) Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
- 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3. die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
- 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(5) Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(6) Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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