Prüfungskommission
§ 6
(1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- 1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
- 2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
- 3. die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.
(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
- 1. ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
- 2. ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen
entsandt werden.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)