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§ 6 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Prüfungskommission

§ 6

(1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. die Lehrgangsleitung oder deren Stellvertretung als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e Vertreter/in der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer,
  3. 3. die Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfachs.

(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission

  1. 1. ein/e vom/von der Landeshauptmann/-frau entsandte/r Vertreter/in und
  2. 2. ein/e Vertreter/in der Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen

    entsandt werden.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.

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