Ausbildungsverantwortliche/r
§ 5
(1) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
(2) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
(4) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
- 1. Angehörige/r des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufs oder
- 2. Facharzt/-ärztin für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie
zu verfügen und für die Ausbildung von zahnärztlichen Assistenten/-innen geeignet zu sein.
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