Lehr- und Fachkräfte
§ 4
(1) Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäßAnlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:
- 1. Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
- 2. Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
- 3. Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
- 4. sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
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