Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
§ 48.
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
- 2. die gemäß § 44 Abs. 2 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 44 Abs. 3.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Schlagworte
Nostrifikantin
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40262727
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