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§ 46 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung

§ 46

(1) Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 7 auszustellen.

(2) Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 8 auszustellen.

(3) Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(4) Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(5) Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(6) Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(7) Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. von der Leitung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Lehrgangs bzw. der Weiterbildung vom Rechtsträger oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

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