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§ 3 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung Leitung

§ 3

(1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.

(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen Ausbildung;
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Unterrichtsfächern;
  3. 3. Rückkoppelung mit den Ausbildungsverantwortlichen an den Dienstorten der Teilnehmer/innen;
  4. 4. Personalführung über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal des Lehrgangs;
  5. 5. Organisation und Koordination der und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/innen in den Lehrgang sowie Mitwirkung beim Ausschluss aus dem Lehrgang;
  6. 6. Anrechnung von Prüfungen und praktischen Übungen;
  7. 7. Organisation, Koordination und Vorsitz von kommissionellen Prüfungen;
  8. 8. Erstellen einer Lehrgangsordnung.

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