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§ 36 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Ausschluss und automatisches Ausscheiden

§ 36

(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.

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