Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 36
(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
- 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
- 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)