vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Lehr- und Fachkräfte

§ 33

(1) Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäßAnlage 3 heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:

  1. 1. Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
  2. 2. Angehörige der Prophylaxeassistenz,
  3. 3. sonstige fachkompetente Personen,

    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.

(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte