Lehr- und Fachkräfte
§ 33
(1) Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäßAnlage 3 heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen:
- 1. Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
- 2. Angehörige der Prophylaxeassistenz,
- 3. sonstige fachkompetente Personen,
die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)