Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 24
(1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.
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