Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 23.
(1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäßAnlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:
- 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“
- 2. „mit gutem Erfolg bestanden“
- 3. „bestanden“
- 4. „nicht bestanden“
- Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.
(2) Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
Schlagworte
Kandidatin
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40262725
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