Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 20
(1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen:
- 1. Konservierende Zahnheilkunde
- 2. Prothetische Zahnheilkunde
- 3. Zahnärztliche Chirurgie
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