4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung Allgemeines
§ 16
(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß derAnlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.
(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)