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§ 12 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Ausschluss und automatisches Ausscheiden

§ 12

(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt

  1. 1. das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
  2. 2. die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.

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