Ausschluss und automatisches Ausscheiden
§ 12
(1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
- 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
- 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung oder
- 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Lehrgangsordnung.
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
- 1. das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder
- 2. die Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4.
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